Förderverein der Erich Kästner-Schule

Satzung

§1 Name und Sitz

  1. Der Ortsverein zur Förderung Lernbehinderter e.V. Bad Salzuflen ist ein Verein von Eltern, Lehrern und Freunden Lernbehinderter.
  2. Der Sitz des Vereins ist Bad Salzuflen
  3. Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen.
  4. Der Verein wird Mitglied im Landes- und Bundesverband zur Förderung Lernbehinderter.

§2 Zweck

  1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirt-schaftliche Zwecke
  2. Aufgabe und Zweck des Vereins ist die Förderung aller Maßnahmen und Einrichtungen, die eine wirksame Lebenshilfe für Lernbehinderte und von Lernbehinderung Bedrohte aller Altersstufen bedeuten.
  3. Der Verein will mit allen geeigneten Mitteln für ein besseres Verständnis der Öffentlichkeit gegenüber den besonderen Problemen der Lernbehinderten werben.
  4. Der Verein legt Wert auf enge Zusammenarbeit mit allen öffentlichen und privaten, konfessionellen und wissenschaftlichen Organisationen ähnlicher Zielsetzungen.

§3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung von 1977. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch überhöhte Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch eine unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§4 Mittel des Vereins

Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch

     a) Mitgliedsbeiträge

     b) Geld- und Sachspenden

     c) sonstige Zuwendungen

§5 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein.
  2. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung. Sie wird verloren:
    a) durch Austrittserklärung (schriftlich)
    b) durch Ausschluss nach Vorstandsbeschluss, gegen den binnen 1 Woche nach Zustellung Einspruch möglich ist, über den die Mitgliederversammlung entscheidet.
    c) durch Tod
  3. Die Mitgliedschaft ist mit Zahlung eines Beitrages verbunden. Näheres regelt die Beitragsordnung.
  4. Die Mitgliedschaft in dem Ortsverein schließt die Mitgliedschaft in den übergeordneten Verbänden (Kreis-, Landes-, Bundesverband) ein.

§6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

§7 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf - mindestens aber einmal jährlich - einberufen oder wenn 1/4 der Mitglieder die Einberufung verlangt. Der Vorsitzende lädt schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 1 Woche zur Mitgliederversammlung ein.

Die Beschlüsse werden in einem Protokoll niedergelegt, das vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterschreiben ist. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, unabhängig von der Zahl der erschienen Mitglieder.

Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:

  1. die Wahl des Vorstandes (einjährig)
  2. die Wahl von zwei Rechnungsprüfern, die nicht zum Vorstand gehören dürfen.
  3. die Wahl von Ehrenvorsitzenden oder Ehrenmitgliedern
  4. die Entlastung des Vorstandes
  5. die Änderung der Satzung
  6. die Änderung der Mitgliedsbeiträge
  7. die Auflösung der Ortsvereinigung

Bei der Wahl des Vorstandes sind die Kandidaten gewählt, die die meisten Stimmen auf sich vereinen. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, Satzungsänderungen können nur mit einer 2/3-Mehrheit, und die Auflösung des Vereins kann nur mit 3/4-Mehrheit der abgegebenen stimmen beschlossen werden.

§8 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Kassierer, dem Schriftführer und bis zu fünf Beisitzenden.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für 1 Jahr gewählt. Wiederwahl ist zulässig. die Mitgliederversammlung wählt zunächst den Vorsitzenden und dann einzeln die übrigen Vorstandsmitglieder. Die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstandes erfolgt durch Beschluss des Vorstandes.

Vorstand im Sinne des §26 BGB ist der Vorsitzende, sein Stellvertreter und ein weiteres Vorstandsmitglied. Je zwei von ihnen sind gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.

Der Vorstand kann zur Erfüllung seiner Aufgaben einen Beirat und Ausschüsse berufen.

Seine Beschlüsse fasst der Vorstand mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Beschlüsse werden in einem Protokoll niedergelegt, dieses ist vom Leiter der Vorstandssitzung und vom Protokollführer zu unterschreiben.
Der Vorstand tagt vereinsöffentlich.

§9 Geschäftsstelle

Zur Durchführung seiner Aufgaben kann der Verein eine Geschäftsstelle einrichten.

§10 Auflösung des Ortsvereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen - soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt - an die Schule für Lernbehinderte Bad Salzuflen.

Bad Salzuflen, den 17.März 1982